Wenn ein öffentlicher Weg. Der von jeher von den Leuten betreten wird.
und dieser hat ihn von hier weg- und an die Seite verlegt. Und die Leute haben auch diesen Weg benutzt.
gegeben. Denn einen Weg, von dem viele einmal Besitz ergriffen haben, darf man nicht mehr zerstören.
doch was er für sich nahm. Der Weg, der durch sein Feld geht.
nicht ihm überlassen. הגיע vgl. B. mezia X, Note 32. Beide Wege gehören jetzt der Öffentlichkeit.
Ein Privatweg ist vier Ellen breit. Wer einem einzelnen einen Weg durch sein Feld verkauft, muss ihm einen solchen von 4 Ellen Breite geben, so dass er dort mit einem Wagen fahren kann.
der Weg des Königs hat kein Maass. Der König darf auch Mauern niederreissen, um sich einen Weg zu bahnen, s. Sanhedrin II, 4.
Der Weg. Eines Leichenzuges.
zum Begräbnis hat kein Maass. Die Leichenbegleitung darf auf Saaten treten, ohne auszuweichen. Nach einigen gilt dies nur, wenn jemand einen Weg durch sein Feld für einen Leichenzug verkauft hat.
Der Standplatz. Das ist ein Platz, wo man bei der Rückkehr von der Beerdigung eine Trauer-Zeremonie abhielt, wobei man sich siebenmal niedersetzte und aufstand und der Vorsitzende jedesmal der Versammlung zurief: עמדו יקרים עמודו (Stehet auf, meine Teuren, steht auf!) resp. שבו יקרים שבו (Setzet euch, meine Teuren, setzet euch!).
ein Raum von vier Kab-Aussaat. Das ist 50 Ellen lang und 33 ⅓ breit, nämlich ⅔ von einer Sea-Aussaat (B. kamma VI, Note 29), da eine Sea 6 Kab hat.