Wenn jemand Geld für seine Nasiratsopfer. das Ganzopfer, das Sündopfer und das Friedensopfer, die er nach Abschluss des Nasirats darzubringen hat.
abgesondert hat. ohne genauer zu bestimmen, was von dem Gelde zur Anschaffung der einzelnen Opfertiere verwendet werden soll. Nach Maim. (הלכות נזירות IX, 4) gilt das Geld schon als für alle drei zu bringenden Opfertiere bestimmt, wenn er bei der Absonderung gesagt hat, dass es für die ihm obliegenden Pflichtopfer verwendet werden soll, danach spricht die Mischna hier von dem Fall, wenn er bei dem Absondern des Geldes über seine Verwendung überhaupt nichts geäussert hat.
weil das ganze Geld zur Darbringung des Friedensopfers verwendet werden kann. er kann, wenn er will, die ganze Geldsumme zur Anschaffung des Friedensopfers verwenden und dann die beiden anderen Opfer für anderes Geld kaufen, deshalb ist das ganze Geld nur als für Friedensopfer bestimmt zu betrachten, die vor der Sprengung des Blutes der Veruntreuung nicht unterliegen (Tosaf.). Raschi und Bart. erklären: weil er jeden Teil des anderweitig verwendeten Geldes zur Anschaffung des Friedensopfers hätte verwenden können, das der Veruntreuung nicht unterliegt, deshalb kann er kein Veruntreuungsopfer bringen, da man, ohne dazu verpflichtet zu sein, kein Pflichtopfer im Tempel darbringen darf. Auch wenn er das ganze Geld anderweitig verwendet hat, darf er deshalb kein Veruntreuungsopfer dafür bringen, obwohl das Geld auch zur Anschaffung des Sündopfers und des Ganzopfers bestimmt war, weil in jedem Teilchen des verwendeten Geldes etwas enthalten war, was zur Anschaffung des Friedensopfers hat verwendet werden können und deshalb der Veruntreuung nicht unterlegen hat, das Opfer demnach auch für etwas dargebracht werden würde, wofür keine Darbringungsverpflichtung vorliegt (s. שושנים לדוד gegen die Bemerkung des Tosf. Jomt.)
ohne nähere Bestimmungen. סתום eig. verstopft, verschlossen, daher: unbekannt, unbestimmt, hier: ohne nähere Bestimmung über die Verwendung für die einzelnen Opfer.
über es getroffen zu haben. Talmudansg.: והיו לו מעות סתומים.
fällt es der Spendenkasse. aus der Ganzopfer als freiwillige Opfer dargebracht werden, wenn keine anderen Opfer darzubringen waren. Im Talmud (Nasir 25 a) wird dieses als eine sinaitische Überlieferung bezeichnet, da sonst Geld, das für ein Sündopfer bestimmt war, ebenso wie das Sündopfer selbst, wenn der Eigentümer gestorben ist, überhaupt nicht verwendet werden darf, und in diesem Geld ja auch Geld enthalten ist, das zur Anschaffung eines Sündopfers bestimmt war.
wird das für das Sündopfer bestimmte Geld in das Salzmeer geworfen. Um jede Benutzung unmöglich zu machen.
man darf es nicht benützen. weil es zur Anschaffung eines Sündopfers bestimmt war, das jetzt nicht mehr dargebracht werden kann.
es unterliegt aber nicht der Veruntreuung. da nur קדשי ח׳ „Gottgeheiligtes“ der Veruntreuung unterliegt, dieses Geld aber, das der Vernichtung anheimfällt, nicht mehr קדשי ה׳ genannt werden kann.
für das für das Ganzopfer bestimmte Geld bringt man ein Ganzopfer und es unterliegt der Veruntreuung. Die Worte: ומועלין בהן finden sich nur in ed. Lowe und den Talmudausg., in der Parallelstelle Nasir IV, 4 haben sie auch die übrigen Mischnaausg. In ed. pr. fehlt der ganze Satz: דמי עולה יביאו עולה.
für das für das Friedensopfer bestimmte Geld bringt man ein Friedensopfer. und es unterliegt wie das Friedensopfer nicht der Veruntreuung.
es darf nur einen Tag lang gegessen werden. wie das Friedensopfer des Nasir, s. Sebach. V, 6.
man braucht aber kein Brotopfer dazu zu bringen. weil von dem Brot auf die Hände des Nasir gelegt werden soll (Num. 6, 19), was hier nicht möglich ist.