Hat der Beauftragte. dem der Hausherr unwissentlich Heiliges mit dem Aufträge übergeben hat, es zu einem nichtheiligen Zwecke zu verwenden.
hat der Hausherr die Veruntreuung begangen. Obgleich es sonst als Grundsatz gilt, dass für die Übertretung eines Verbotes nicht derjenige verantwortlich ist, der zu der Übertretung den Auftrag gegeben hat, sondern der, der es tatsächlich übertreten hat (אין שליה לדבר עבירה), gilt dieses bei Veruntreuung von Heiligem nicht, sondern macht sich hierbei nur der, der den Auftrag dazu gegeben hat, schuldig, nicht der, der ihn ausgeführt hat.
hat er seinen Auftrag nicht ausgeführt. wie er ihm aufgetragen worden ist, sondern ihn geändert.
hat der Beauftragte die Veruntreuung begangen. Obgleich die Leber auch unter den Begriff Fleisch in weiterem Sinne fällt, hätte er doch den Hausherrn erst fragen müssen, ob es ihm auch recht sei, dass er ihnen Leber, oder im umgekehrten Fall, dass er ihnen Fleisch vorsetze, da er dieses nicht getan hat, hat er eigenmächtig und nicht seinem Aufträge gemäss gehandelt, und hat er deshalb die Veruntreuung begangen.
nehmet je zwei. das eine gemäss dem mir gewordenen Auftrage, und ein zweites, das ich noch hinzugebe (Talmud).
und sie haben sich je drei genommen. indem sie sich eigenmächtig noch ein drittes hinzugenommen haben.
haben sie alle eine Veruntreuung begangen. Der Auftraggeber und der Beauftragte, jedoch nur dann, wenn es dem Tempelschatz gehörende Fleischstücke waren, bei denen es sich nur um das Verbot der Veruntreuung gehandelt hat. War es dagegen Fleisch, das abgesehen von dem Verbot der Veruntreuung schon an sich zum Genuss verboten war wie z. B. Fleisch von einem Ganzopfer (s. Maim. הלבות מעשה הקרבנות XI, 1 fg.), so haben sich auch der Veruntreuung nur die schuldig gemacht, die es gegessen haben, weil da, wo ausser der Veruntreuung auch die Übertretung eines anderen Verbotes mit in Frage kommt, wieder der Grundsatz gilt, dass nicht derjenige, der zu der Übertretung den Auftrag gegeben hat, schuldig ist, sondern nur der, der es tatsächlich übertreten hat (Maim. הלכות מעילה VII, 2).
Hole es mir aus der Fensternische oder aus dem Kasten. גלוסקמא gr. γλωσσόκομον = Kasten, Behälter, Futteral. Talmudausg.: דלוסקמא.
und er hat es ihm gebracht. aus einer Fensternische bzw. aus einem Kasten.
und er hat es aus jenem gebracht. der Hausherr hatte nämlich nicht näher angegeben, aus welcher Fensternische oder aus welchem Kasten, so erklären Raschi und Tosaf. Nach Maim. ist gemeint, dass der Hausherr eine bestimmte Fensternische bzw. einen bestimmten Kasten bezeichnet hat, dann aber nachträglich sich selbst korrigiert hat, dass er irrtümlich Fensternische statt Kasten oder Kasten statt Fensternische gesagt habe.
hat der Hausherr die Veruntreuung begangen. weil das, was der Auftraggeber sich gedacht hat, dem ausgesprochenen Auftrage gegenüber nicht ausschlaggebend ist und der Beauftragte den ihm gegebenen Auftrag demnach richtig ausgeführt hat.