als sie verlobt war. Und ihr Vater es erfahren, aber nicht ihr Verlobter.
so heben ihr Vater und ihr letzter Gatte ihre Gelübde [gemeinsam] auf. Vgl. N. 3.
solange sie nicht eine Zeit lang in ihrer eigenen Gewalt gewesen ist. D. h. solange sie noch nicht selbständig geworden ist entweder durch Erlangung der Pubertät oder durch Heimführung.
heben ihr Vater und ihr letzter Gatte [gemeinsam] ihre Gelübde auf. Durch diesen zusammenfassenden, mit der Formel זה הכלל eingeleiteten Satz (vgl. Ket. III, N. 69) soll angedeutet werden, dass solange der Vater mit den Boten, die der Gatte geschickt hat, um die Verlobte ihm zuzuführen, zusammengeht, oder die Boten des Vaters mit denen des Gatten zusammengehen, die Verlobte als unter väterlicher Gewalt stehend betrachtet wird, Ned. 89 a, vgl. Ket. IV, 5. Nach manchen Decisoren jedoch gilt sie als solche selbst dann, wenn sie den Boten des Mannes übergeben ist, solange sie dieser nicht heimgeführt hat, J. dea 254, 8.