dass ich nicht arbeite für meinen Vater. Vgl. Ket. II, N. 61.
oder für deinen Vater oder für meinen Bruder oder für deinen Bruder. D. h. Konam sei, was ich für den Lebensunterhalt meines Vaters u. s. w. arbeiten sollte. Durch diese Formel erhält ihre Arbeit die Weihe eines Opfers, s. Ned. I, 2.
so kann er es nicht aufheben. Denn sie ist gesetzlich zu dieser Leistung nicht verpflichtet. Das Unterlassen dieser Arbeit aber bedeutet weder für sie eine Verkümmerung ihres Lebens (ענוי נפש), noch berührt es unmittelbar ihre ehelichen Beziehungen zu ihrem Gatten; daher kann dieses Gelübde von ihm nicht aufgehoben werden.
so braucht er es nicht erst aufzuheben. Das Gelübde ist von vorn herein nichtig, weil sie für ihren Mann arbeiten muss, Ket. V, 5. Man könnte hier einwenden, das Gelübde sollte wohl gültig sein, weil ja die Frau auch das Recht auf den Ertrag ihrer Arbeit haben kann, sobald sie nämlich erklärt, auf den Unterhalt durch ihren Gatten zu verzichten, s. Ket. V, 4 u. N. 33. Indessen hat sie jenes Recht nur unter diesem Vorbehalt, in unsrem Falle dagegen wollte sie sich durch das Gelübde lediglich ihrer Pflicht entziehen, ohne ihren Gatten von der Unterhaltspflicht zu entbinden. — Nach dem Grundsatz, dass die Weihe, die man einem Gegenstande beilegt, jedes Eigentumsrecht eines andren daran aufhebt (הקדש מוציא מידי שעבוד , vgl. Ned. V, N. 4), sollte man erwarten, dass durch das Gelübde, das die Frau getan und durch das sie ihrer Arbeit den Charakter eines Opfers beilegt, der Gatte jedes Recht auf ihre Leistung verloren habe. Allein, die Weisen haben angeordnet, dass in solchem Falle der Gatte ein Vorrecht auf ihrer Hände Arbeit habe, das selbst durch Verbotgelöbnisse der Frau nicht berührt werden könne.
als ihm zukommt. Diese Differenz aber zwischen dem, was sie tatsächlich leistet, und dem, was sie nur zu leisten verpflichtet ist, würde, da sie nicht von dem Manne beansprucht werden kann, von dem Gelübde betroffen werden. Und da es unvermeidlich ist, dass dieser Überschuss mit ihrer dem Manne schuldigen Leistung vermengt wird, so würde das Gelübde ein solches sein, das die ehelichen Beziehungen der Gatten untereinander beeinträchtigt und deshalb gelöst werden können. Der erste, ungenannte Tanna hingegen ist der Ansicht, dass der Überschuss, den sie durch erhöhte Anstrengung und Einschränkung ihrer persönlichen Bedürfnisse erzielt, nicht der Frau, sondern gleichfalls dem Manne gehört; vgl. Ket. V, N. 34.
vielleicht lässt er sich von ihr scheiden. Wodurch der Anspruch des Gatten auf ihren Verdienst erlischt und das Gelübde betreffs ihrer Hände Arbeit wieder in Kraft tritt. Was aber den Überschuss betrifft, so folgt R. Jochanan b. N. der Ansicht des ersten Tanna, dass er dem Gatten zukommt, aus diesem Grunde brauchte also das Gelübde nicht aufgehoben zu werden.
zu ihm zurückzukehren. D. i. ihn wieder zu heiraten; denn er könnte nicht auf die Dienste verzichten, die sie ihm zu leisten verpflichtet ist (Ket. V, 5), auf die er aber infolge ihres Gelübdes kein Recht mehr hat. Denn das Gelübde der Frau, das eigentlich gültig sein sollte und nur gegenüber dem Vorrecht des Gatten seine Kraft verlor (N. 25), ist nur während der Zeit ungültig, die sie mit ihm verheiratet ist; durch ihre Scheidung aber erlangt es wieder bindende Kraft, wie wenn es von Anfang an zu Recht bestanden hätte. — Der bab. Talmud und manche Mischnaausg. lesen: ותהי אסורה עליו . — Man könnte gegen diese Mischna einwenden, dass das Gelübde der Frau in der Form, wie es hier angegeben ist, ungültig sei, da man nicht einen Gegenstand weihen kann, der noch nicht vorhanden ist (vgl. Ket. V, N. 36). Es muss jedoch das Gelübde gelautet haben: Konam (= heilig) sei meiner Hände Arbeit für meinen Vater u. s. w., und da hier die Hände genannt sind, so kann das Gelübde auf diese bezogen werden, die ja bereits vorhanden sind.