[Wenn jemand. Der Vater oder der Gatte, die erfahren haben, dass die Tochter resp. die Gattin am Tage oder längere Zeit vorher ein Gelübde getan.
dass man. Der Vater resp. der Gatte.
so kann er sie [gleichwohl] aufheben. Denn der Tag, an dem er von dieser Befugnis Kenntnis erhält, ist dem Tage gleich zu achten, an dem er überhaupt von dem Gelübde erfahren und während dessen Dauer allein er es aufheben kann, יום שמעו Num. 30, 6. 8. 13.
[bestimmte] ein Gelübde war. Ob dies Gelübde ein solches ist, das, um ungültig zu sein, erst der Aufhebung bedarf.
er kann es nicht aufheben. Da er es nicht an dem Tage aufgehoben, an dem es getan wurde, obschon er damals wusste, dass er das Recht hat, Gelübde aufzuheben. Er hätte es auf jeden Fall aufheben sollen, gleichviel ob es der Aufhebung bedarf oder nicht.
er kann es auf- heben. Auch an dem Tage noch, an dem er erfährt, dass das Gelübde der Aufhebung bedarf; denn unter ביום שמעו ist der Tag zu verstehen, an dem man die volle Kenntnis von den das Gelübde betreffenden Vorschriften erhält, nicht blos von dem Aussprechen des Gelübdes, sondern auch von dessen Art sowie von der Befugnis, gewisse Gelübde aufzuheben.