aber nicht einen Schwur in einem andren. Auch in dieser Hinsicht sind Gelübde strenger als Schwüre; darum folgt diese Mischna unmittelbar auf die vorhergehende.
wenn ich essen werde. Dieser Bedingungssatz ist eigentlich überflüssig, denn schon durch den Ausspruch der Formel נזיר הריני ist der Gelobende verpflichtet ein Nasirat zu halten; jener Satz ist nur, wegen des Parallelismus mit dem folgenden Satze hinzugefügt, in welchem die Worte שלא אוכל notwendig sind.
wenn ich essen werde. Mëiri liest noch ein drittes mal: הריני נזיר אם אוכל ואכל; aber auch nach unsrem Text ist der Fall beliebig oft hinzuzudenken, vgl. Ket. XI, N. 33.
so ist er durch jedes einzelne [Gelübde dazu] verpflichtet. Er muss für jeden Ausspruch ein Nasirat von 30 Tagen halten (Nas. I, 3) und am Ende jedes Nasirats die Num. 6, 13ff. vorgeschriebenen Opfer darbringen; insofern tritt also ein Gelübde in Kraft, während ein gleiches bereits wirksam ist. Er muss aber die Nasirate nach einander halten, da er die Tage nicht anders zählen kann. — Die Mischna wählt hier als Beispiel eines Gelübdes das Nasirat, weil dieses nur durch ein ausdrückliches Gelöbnis bedingt ist (Num. 6, 2) und gerade aus der Häufung des Ausdrucks נזיר להזיר (ibid.) die Bestimmung abgeleitet wird, dass ein Nasirgelübde wirksam ist, auch wenn es infolge eines bereits getanen Nasirgelübdes zur Zeit noch nicht erfüllt werden kann (נזירות חלה על נזירות). Die gleiche Bestimmung wird dann auf alle Gelübde übertragen, sodass jemand, der z. B. zweimal gesagt hat: „ich gelobe ein Opfer zu bringen, wenn ich dieses Brot essen werde“, zwei Opfer bringen muss. Nur in dem Falle, wenn er sich den Genuss des Brotes durch die zweimal ausgesprochene Formel: „קונם ככר זה עלי, Konam sei mir dieses Brot“ versagen wollte, könnte die Wiederholung nicht wirksam sein, weil ihm das Brot bereits durch den ersten Ausspruch zum Genusse verboten war und ein bereits verbotenes Object nicht zum zweiten mal von einem Verbote betroffen weiden kann (אין איסור חל על איסור, vgl. Jeb. III, N. 67).
so ist er nur einmal schuldig. Wenn er mutwillig den Schwur nicht gehalten hat, so ist er nur ein mal die Geisselstrafe schuldig, wenn aber unvorsätzlich, so braucht er nur ein „auf- und absteigendes Opfer“ zu bringen, wie dies bei Verletzung von Ausspruchs-Eiden (שבועת בטוי) Lev. 5, 4ff vorgeschrieben ist; s. auch Scheb. III, 7. Dies alles wegen Verletzung des ersten Schwures. Der zweite Schwur kann nicht mehr bindend sein, da das Brot ihm bereits durch den ersten Schwur zum Genusse verboten ist, der zweite mithin nur die Bedeutung haben könnte, dass er sich verpflichtet, ein Gebot zu erfüllen, nämlich seinen ersten Schwur zu halten; ein solcher Eid ist aber nichtig als שבועת שוא, vergeblicher Eid, Scheb. III, 6. Aus dem Wortlaute der Mischna, אינו חייב אלא אחת, er ist nur ein mal schuldig, ist übrigens zu schliessen, dass, wenn der erste Schwur durch einen Weisen gelöst wurde, der zweite immerhin gültig ist; denn sonst hätte die Mischna gesagt: „הרי זה שבועה אחת, so ist es nur ein Schwur“.