[Wer sich] Spättrauben. סתוני, eine Nominal-Bildung wie חנוני, s. Ned. IV, N. 78, hibernae sc. uvae, Trauben, die bis zum „Winter“ (סתו) im Weinberg bleiben und, da sie nicht völlig reif werden, in der Regel nur zur Herstellung von Essig dienen; vgl. auch Terumot XI, 2.
wenn etwas nach seinem Ursprunge benannt wird. Z. B. Dattelhonig, Spättrauben-Essig.
und sich jemand es. D. h. die Frucht selbst, deren Erzeugnis noch nach ihr benannt wird, z. B. Spättrauben.
die Weisen aber erlauben es. Er darf wohl die Spättrauben geniessen, obschon er sie in seinem Gelübde genannt hat; denn es ist anzunehmen, dass er, als er sich Spättrauben versagte, nicht diese selbst meinte, da sie ja gewöhnlich nicht genossen werden, dass er vielmehr nur an den Essig dachte, der aus den Spättrauben gewonnen wird. Die Differenzen zwischen dem ersten, ungenannten Tanna (ת״ק), R. Jehuda b. B. und den Weisen sind also folgende: Nach dem ersten Tanna ist ihm z. B. Spättraubenessig erlaubt, sobald er in seinem Gelübde nur Spättrauben nannte, obschon diese selbst zuweilen gegessen werden und der daraus gewonnene Essig danach benannt wird und geniessbar ist; denn es ist dem Gelobenden nur das zum Genuss verboten, was er ausdrücklich in seinem Gelübde bezeichnet hat. Nach R. Jehuda b. B. jedoch sind ihm in diesem Falle nicht nur die Spättrauben selbst, sondern auch der Essig verboten, da dieser nach seinem Ursprung „Spättraubenessig“ genannt wird. Nach den Weisen endlich darf er wohl die Spättrauben, aber nicht den Essig geniessen. Das מתירים der Weisen bezieht sich nicht auf das ביוצא הימנו in den Worten des R. Jehuda b. B., denn den Saft verbieten sie gleich ihm, sondern auf das stillschweigend zu ergänzende סתוניות, die ja nach R. Jehuda b. B. verboten sein müssen, da er erklärt: אסור אף ביוצא הימנו, auch der Saft ist verboten.