Das Handauflegen der Ältesten. Beim Gemeinde - Sündopfer (Lev. 4, 15). In der Tosephta wird hier noch hinzugefügt: סמיכה בשלשה. Hierunter ist die Ordination zum Lehrer und Richter in Israel zu verstehen, die in Palästina מנוי und in Babylonien סמיכה genannt wurde (Jeruschalmi). Die babylonische Bezeichnung ist dem Schriftverse Num. 27, 23 (ויסמוך את ידיו) entnommen. Dennoch aber erklärt der Talmud (13b), dass zur Ordination nicht das Handauflegen gehörte, sondern der Act der Semichah bestand darin, dass man den zu Ordinierenden feierlich als „Samuch“ (סמוך) erklärte, ihm den Titel „Rabbi“ (רבי) beilegte und die Berechtigung erteilte, als Richter in Straf-Prozessen (דיני קנסות) zu fungieren. Diese Ordination durfte nur in Palästina stattfinden. In den frühem Zeiten (bis R. Akiba) konnte jeder Lehrer seinen Schülern die Ordination erteilen. Später wurde dem Patriarchen - Hause die Ehre erwiesen, dass zu jeder Ordination die Zustimmung des Patriarchen (נשיא) nötig wurde (Jerusch.).
und das Brechen des Genickes der Färse. Zu den Messungen, welche Stadt das Sühn-Opfer zu bringen hat, sind drei Älteste vom grossen Synedrion nötig; das Brechen des Genickes kann in Gegenwart von zwei Ältesten der Stadt erfolgen (Sota IX, 1; 5).
Chaliza. S. B. mezia I, Note 39.
und Méun. Das. Note 40.
vor Dreien. Indessen ist nach der Halacha die Weigerungs-Erklärung (Méun) auch vor Zweien gültig. Bei Chaliza werden zu den Dreien noch zwei hinzugefügt, damit der Akt öffentlich bekannt werde.
Früchte von vierjährigen Bäumen. Die man nach Jerusalem bringt, um sie dort zu verzehren, oder auslöst und das Geld in Jerusalem verzehrt; s. Maaser scheni V, 1.
und zweiter Zehnt. Der ebenfalls ausgelöst werden muss, wenn man ihn nicht nach Jerusalem bringen will; Deuteron. 14, 24 ff.
dessen Wert nicht bekannt ist. Z. B. Früchte, die verfault sind, und keinen bestimmten Marktpreis haben. Bei vierjährigen Bäumen ist der Lösungswert immer nicht genau bekannt, weil dabei die Kosten abgezogen werden, s. Maaser scheni V, 4.
vor Dreien. Die durch Schätzung den Wert bestimmen.
geheiligte Dinge. Löst man aus.
vor Dreien. Die sie abschätzen.
Schätzungs-Gelübde. Wenn man den Schätzungswert irgend eines Menschen gelobt, wie ihn die Thora in Lev. 27, 2 ff. bestimmt.
in Mobilien. Wenn der Gelobende kein Geld hat und dafür andere Mobilien bezahlen will.
vor Dreien. Welche die Mobilien abschätzen.
In Grundstücken. Wenn man keine Mobilien hat und das Gelobte in Grundstücken bezahlt. Nach einer andern Erklärung: Wenn jemand ein geheiligtes Grundstück auslösen will.
Beim Menschen. Wenn Jemand den Wert eines Menschen mit den Worten: דמיו עלי (ich gelobe seinen Wert) dem Heiligtume gelobt, wobei der betreffende Mensch abgeschätzt werden muss, wie viel man für ihn als Sklaven bekommen könnte.
wird der Wert) in gleicher Weise (bestimmt. Der Mensch wird von neun Personen und einem Priester abgeschätzt.