Die Strafe der „Ausrottung“, die in der Schrift für eine grosse Anzahl von Vergehen angedroht wird, wird in der Mischna mit dem Ausdruck כָּרֵת (verkürzt aus הׅכָּרֵת Inf. Nif. von כָּרַת) bezeichnet. Von dieser Infinitivform wird wie von einem Hauptwort die Mehrzahl כְּרַתוֹת gebildet mit der Bedeutung: Vergehen, für die die Ausrottungsstrafe angedroht wird. Diese Strafe trifft den, der sich des Vergehens schuldig gemacht hat, jedoch nur dann, wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat. Ist er vorher verwarnt worden und hat die Tat trotzdem vor Zeugen begangen, tritt bei einem Teil dieser Vergehen die dafür in der Schrift festgesetzte gerichtliche Todesstrafe ein, bei einem anderen Teile die Strafe der Geisselung. Hat er sich dagegen des Vergehens unvorsätzlicher Weise schuldig gemacht, so tritt an die Stelle der Ausrottungsstrafe die Verpflichtung, im Falle der Gewissheit der Uebertretung ein Sündopfer, im Zweifelfalle ein Zweifel-Schuldopfer darzubringen. Ueber einzelne Ausnahmen von dieser Regel siehe die ersten Abschnitte des Traktats. Der Traktat כריתות zählt zunächst die Vergehungen auf, für die in der Schrift die Ausrottungsstrafe angedroht wird, handelt dann aber in weiterer Ausführung in seinem weitaus grösseren Teile nur von den Opfern, die derjenige darzubringen hat, der sich ihrer unvorsätzlicher Weise schuldig macht, sowie von anderen Arten von Sündopfern. Der Traktat besteht aus 6 Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt: 1. Auf welche Uebertretungen die Ausrottungsstrafe steht, in welchem Falle diese eintritt und in welchem dagegen die Verpflichtung, ein Sündopfer bzw. ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen. Bestimmungen über das Vogel-Sündopfer, das eine Wöchnerin bei einer gewissen und bei einer zweifelhaften Geburt zu bringen hat. 2. Sündopfer, die ohne vorausgegangene Uebertretung darzubringen sind. Für welche Uebertretungen, auch wenn sie vorsätzlich begangen sind, ein Sündopfer dargebracht werden muss. Für welche Uebertretungen, auch wenn sie wiederholt begangen worden sind, nur ein Opfer, und für welche ein auf- und absteigendes Opfer darzubringen ist. Das Gesetz über den Beischlaf mit einer שפחה חרופה, was unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist und worin die Bestimmungen dieses Gesetzes von denen bei anderen Beischlafs-Verboten abweichen. 3. Wann eine Uebertretung als bestimmt begangen gilt und deshalb ein Sündopfer darzubringen ist. Dass man für ein wiederholtes Begehen der gleichen Uebertretung, wenn man zwischen dem einen Falle und dem anderen sich seines Vergehens nicht bewusst geworden ist, nur ein Opfer, wenn es sich dagegen um verschiedene Vergehen handelt, im gleichen Falle für jedes Vergehen ein besonderes Opfer zu bringen hat. Wieviel von einer Speise, auf deren Genuss die Ausrottungsstrafe steht, man gegessen haben muss, um ein Sündopfer bringen zu müssen, und innerhalb welcher Zeit. Wie man durch eine Handlung gleichzeitig mehrere Verbote übertreten und eine dementsprechende Anzahl von Sündopfern darzubringen verpflichtet sein kann. Eine Reihe von R. Akiba über die in diesem Abschnitt behandelten Bestimmungen an seine Lehrer gerichteter Fragen und die ihm darauf gewordenen Antworten. 4. Wann eine Uebertretung als eine zweifelhafte gilt und deshalb ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen ist. Dass auch für zweifelhafte Uebertretungen hinsichtlich der Anzahl der zu bringenden Opfer für ein wiederholtes Begehen der gleichen Uebertretung bzw. verschiedener Uebertretungen die gleichen Bestimmungen gelten wie für bestimmt begangene Uebertretungen. Ueber die Verpflichtung, ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen, wenn man bestimmt weiss, dass man durch die begangene Handlung eine Sünde getan hat, für die man ein Sündopfer zu bringen hat, und nur im Zweifel ist, gegen welches Verbot man sich vergangen hat. 5. Das Verbot des Blutgenusses. Ob man auch für Veruntreuung von Heiligem im Zweifelfalle ein Zweifel-Schuldopfer zu bringen hat. Ob zwei Personen, die im Zweifel sind, wer von beiden die Uebertretung begangen hat, für die ein Sündopfer oder ein Schuldopfer zu bringen ist, das Opfer gemeinsam bringen können, indem jeder von ihnen für den Fall, dass er nicht der Opferpflichtige ist, seinen Anteil an dem Opfertiere an den anderen abtritt. 6. Was mit einem Zweifel-Schuldopfer zu geschehen hat, wenn der Darbringende nachträglich die Gewissheit erhält, dass er die Uebertretung nicht begangen hat. Was im gleichen Falle mit einem Gewissheits-Schuldopfer, mit einem zum Steinigungstode verurteilten Ochsen, mit einem für den Genickschlag bestimmten Kalbe, mit dem für den Zweifelfall gebrachten Vogel-Sündopfer einer Wöchnerin. Ob man ein Zweifel-Schuldopfer auch ohne bestimmte Veranlassung freiwillig darbringen darf. Dass man Sündopfer, die zu bringen man schon vor dem Versöhnungstage verpflichtet war, auch nach demselben zu bringen verpflichtet ist, Zweifel-Schuldopfer im gleichen Falle dagegen nicht. Ueber die Verwendung des Wert-zuwachses von Tieren, die man für Geld, das zum Ankauf eines Opfertieres bestimmt war, gekauft bat. Dass ein Sündopfertier nur als Sühne für die Sünde, für die es bestimmt worden ist, und nicht für eine andere gleiche verwendet werden darf. Ueber die Verwendung des zum Ankauf eines auf- und absteigenden Opfers bestimmten Geldes, wenn der Opferpflichtige inzwischen ärmer oder vermögender geworden ist. Dass überall bei den Opfervorscbriften, wo die Schrift zwischen Schafen und Ziegen, zwischen Turteltauben und jungen Tauben die Wahl freistellt, zwischen beiden keinerlei Unterschied zu machen ist, ebenso bei dem Gebot der Elternverehrung zwischen der Pflicht, den Vater zu ehren, und der, die Mutter zu ehren.